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Satzung

Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zu TC Blau-Weiss Bad Breisig e.V., unserem Zweck sowie den Rechten und Pflichten.

 

 

Satzung

Tennis-Club Blau-Weiss Bad Breisig e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Tennis-Club Blau-Weiss Bad Breisig e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53498 Bad Breisig

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports sowie der Gesundheit und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/ Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingung.

(5) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassische

Diskriminierung.

 

§ 3

 

Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes e.V., des Tennisverbandes Rheinland und des Deutschen Tennisbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen an.

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- jugendlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.

(3) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins oder einer Abteilung. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.

(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

§ 6

 

Aufnahme des Mitgliedes

(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

§ 7

 

Rechte des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Dem passiven Mitglied steht das Recht nicht zu, die Sporteinrichtungen zu benutzen.

(3) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 8

 

Pflichten des Mitglieds

(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

(3) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

(4) Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

§ 9

 

Beiträge, Umlagen, Bearbeitungsgebühren

(1) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein:

- Aufnahmegebühren

- Mitgliederbeiträge

- Sonderbeiträge

- Umlagen

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag

(4) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

§ 10

 

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr vorliegen.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich unter der

Anschrift des ersten Vorsitzenden des Vereins einzulegen. Der Beschluss unterliegt nur dann einer gerichtlichen Nachprüfung, wenn das betroffene Mitglied das satzungsmäßige – vereinsinterne – Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Mit Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist ist die Vereinsstrafe endgültig und bei Ausschluss die Mitgliedschaft endgültig beendet.

(4) Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, kann nach vorheriger Androhung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn seit der Androhung des Ausschlusses ein weiterer Monat ohne Zahlungseingang verstrichen ist.

(5) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 11

 

Organe des Vereins

(1) a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

 

§ 12

 

Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft schriftlich alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme der Kassenberichte des Vereins und der Abteilungen

c) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

f) Wahl des Ehrenrates

g) Genehmigung des Haushaltplanes

h) Satzungsänderungen

i) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung.

(3) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe

des § 12 Abs. 1.

(4) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(8) Wahlen und Abstimmung erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(10) Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

§ 13

 

Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassierer

e) dem Sportwart

f) dem Jugendwart

g) dem Technikwart

h) dem Freizeitwart

i) dem Pressewart

(2) Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, von denen jeder allein den Verein vertreten kann. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende sind im Innenverhältnis verpflichtet, nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes (Abs. 1) tätig zu werden.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu leisten. Der Haushaltsplan ist vom jeweils amtierenden Vorstand in der jeweiligen Jahreshauptversammlung bis spätestens 01.04. vorzulegen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(5) Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen. Die Ausschüsse werden von einem Ausschussleiter geführt, der die Sitzungen einberuft und leitet. Sie sind für ihre Beschlüsse dem Vorstand verantwortlich. Ausschussleiter kann nur ein Mitglied des Vorstandes werden.

(7) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.

(9) Der Vorstand ist bei seinen Anordnungen und Beschlüssen an die Vereinsinteressen gebunden.

 

§ 14

 

Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsordnungen, insbesondere Geschäfts-, Jugend-, Ehren-, Beitrags-, Finanz-, Verwaltungs- und Reisekostenordnungen zu erlassen.

 

§ 15

 

Die Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall jedoch zum 31.12. – die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten Haushaltsplänen zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

 

§ 16

 

Haftung

(1) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

§ 17

 

Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird.

(2) Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 18

 

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Reinvermögen an die Gemeinde Bad Breisig. Die Gemeinde Bad Breisig muss das übernommene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Das Reinvermögen im Sinne dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins.

 

§ 19

 

Übergangsregelung

(1) Für bereits ernannte Ehrenmitglieder gilt die alte Regelung.

 

§20

 

Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 03.03.1991 incl. Änderungen vom

15.03.1996 (§9),

22.01.2001 (§9) und
12.03.2005 (§§2, 3, 9 und 16)
25.03.2006 (§§2 und 13)
24.03.2007 (§ 13 h und i)
09.07.2009 (§§2, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20)

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